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Satzung

Satzung der Schwimmsportfreunde Tauberfranken e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23.Juni 2003 in Bad Mergentheim.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Mergentheim

unter der Registriernummer VR 600 am 14. Juli2003.


Präambel

Die Arbeit der SCHWIMMSPORTFREUNDE TAUBERFRANKEN e. V. zielt auf die Unterstützung des Schwimmsportes in Bad Mergentheim in ideeller und materieller Form.

In diesem Sinne geben sich die SCHWIMMSPORTFREUNDE TAUBERFRANKEN e. V. folgende Satzung:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
• Der Verein führt den Namen "SCHWIMMSPORTFREUNDE TAUBERFRANKEN e.V."
• Er hat seinen Sitz in Bad Mergentheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
• Das Geschäftsjahr geht jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
• Ziel des Vereins ist es, die Schwimmabteilung des TV 1862 e.V. Bad Mergentheim (im folgenden „Abteilung“ genannt) derart zu unterstützen, dass diese den Schwimmsport in Bad Mergentheim als Leistungssport, Breitensport und Gesundheitssport bestmöglich betreiben kann.
• Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch ◦Bereitstellung von Material für die Abteilung
• Finanzielle Unterstützung der Abteilung
• Organisatorische und personelle Unterstützung der Abteilung, insbesondere bei der Durchführung von Wettkämpfen, Freizeiten, Trainingslagern, Veranstaltungen und ähnlichem.


§ 3 Steuerbegünstigung
• Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 (1.) der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
• Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
• Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag, welcher durch den Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Im Falle einer Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Antrag endgültig.
• Die Mitglieder des Vorstandes der Abteilung werden kraft Amtes als Mitglieder berufen. Diese müssen die Berufung zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft annehmen.
• Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
• Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung
• Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
• Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: ◦Wahl und Abwahl des Vorstandes
• Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
• Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
• Beschlussfassung über den Jahresabschluss
•Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
• Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
• Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
• Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
•Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

• Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist; mindestens einmal im Jahr.
• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
• Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20 v.H. der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
• Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
• Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 8 Vorstand
• Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Zu seinen Sitzungen soll der Vorstand mindestens ein Mitglied des Abteilungsvorstandes in beratender Funktion hinzuziehen.
• Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
• Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
• Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
• Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
• Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
• Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Schwimmabteilung des TV 1862 e.V. Bad Mergentheim, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, so soll an die Stelle der Schwimmabteilung eine andere schwimmsporttreibende Organisation treten, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt.


Bad Mergentheim-Edelfingen

23.Juni 2003

(Gründungsmitglieder): Ursula Meffert, Heinz Meffert, Klaus Gackstatter, Hans-Peter Dahm, Albrecht Schlehlein, Matthias Kleinhans, Roland Baur, Cornelia Baur, Anneliese Michl, Horst Tschampel, Margarete Vüllers, Hans Vüllers, Ulrike Rupp, Marc Seitz, Barbara Vogt, Richard Rogge, Annette Kolb, Christian Findt, Andrea Lammel.



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